Damit Hochwasser entlang der Gewässer schadlos abfließen kann, sind bestimmte Vorhaben und Handlungen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten untersagt. In Ausnahmefällen kann eine wasserrechtliche Genehmigung durch die Wasserbehörde erteilt werden.

Kurztext

Gem. § 78 Abs. 4 WHG ist in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt.


Gem. § 78 a Abs. 1 Satz 1 WHG ist verboten:

  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  • die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  • das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart

Gem. § 78 c Abs. 1 WHG ist zudem die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen verboten.


In allen Fällen kann die zuständige Wasserbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. An Lippe und Ruhr ist dies die Bezirksregierung Arnsberg als Obere Wasserbehörde, an allen anderen Fließgewässern ist der Kreis Unna als Untere Wasserbehörde zuständig. 

Erforderliche Unterlagen

siehe Service & Kontakt

Rechtsgrundlage

  • § 78, 78 a-c Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 84 Landeswassergesetz (LWG)

Voraussetzungen

Die zuständige Wasserbehörde kann die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben

  • die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  • den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  • den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  • hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 5 WHG).

Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach § 78a Absatz 1 Satz 1 WHG zulassen, wenn

  • Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
  • der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  • eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, schließt diese die wasserrechtliche Genehmigung ein (§ 84 Abs. 1 S. 1 LWG). Hierzu muss die Baugenehmigungsbehörde vorher das Einvernehmen der Wasserbehörde einholen.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Genehmigung muss vor Beginn der Maßnahme erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Die Genehmigung wird in der Regel unbefristet erteilt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – Tarifstelle 4.

Die Mindestgebühr beträgt 200 €. Für eine etwaige Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) fallen weitere Kosten an.