Die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018 ermöglicht es, bestimmte Bauvorhaben ohne ein formelles Baugenehmigungsverfahren der Bauaufsichtsbehörde zu realisieren.
Kurztext
Die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018 ermöglicht es, bestimmte Bauvorhaben ohne ein formelles Baugenehmigungsverfahren der Bauaufsichtsbehörde zu realisieren. Ein präventives Prüfverfahren durch die Behörden findet nicht statt. Stattdessen werden die vollständigen Bauvorlagen vorab bei der Bauaufsicht eingereicht und von dort an die jeweilige Gemeinde weitergeleitet. Wenn die Kommune nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf mit dem Bau begonnen werden. Zu den Bauvorhaben gehören z.B. Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und verschiedene Photovoltaikanlagen.
Erforderliche Unterlagen
Diese Bauvorlagen sind in 1-facher Ausfertiger erforderlich, wenn keine Weiterbehandlung als Bauantrag gewünscht wird:
- Formular „Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018“
- Lageplan/amtlicher Lageplan
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
- Bauzeichnungen
Diese Bauvorlagen sind in 3-facher Ausfertigung erforderlich, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und die Behandlung als Bauantrag gewünscht wird:
- Formular „Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018“
- Lageplan/amtlicher Lageplan
- Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- Ggf. Herstellungskosten (bei der Änderung von Gebäuden)
- Ggf. Angaben zum Artenschutz
Rechtgrundlagen
§ 63 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
Voraussetzungen
Das Verfahren gilt für bestimmte Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, vergleichbare Standardgebäude, Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken im Innenbereich sowie einige Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich. Für Sonderbauten ist weiterhin ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften müssen bei diesem Verfahren isoliert vor der Durchführung der Genehmigungsfreistellung beantragt werden.
Service und Kontakt
Hier geht es zum Antrag (PDF).
Hier gelangen Sie zu den Kontaktmöglichkeiten.