Bauleit- und Fachplanung

Der Kreis ist als Träger öffentlicher Belange an Planungsprozessen beteiligt.

Der Kreis wird bei allen raumbezogenen Fachplanungen (z.B. Flughafen, Schiene, Straße, Wasserverbindungen) und Bauleitplanungen (Flächennutzungs- und Bebauungspläne), die den beschriebenen Aufgabenbereich berühren, um eine Beurteilung des Planungsvorhabens gebeten. Die Themen reichen von der Landesplanung bis hin zum Umweltschutz.

Je nach Umfang und Inhalt der Planungen werden verschiedene Institutionen an den Planungsprozessen beteiligt. Hierzu gehören u.a. Naturschutzverbände, Kirchen, Straßenbauverwaltungen oder Forstbehörden. Alle Stellungnahmen der öffentlichen und privaten Institutionen verschaffen dem jeweiligen Planungsträger (bei Bauleitplänen die Kommunen) einen Überblick über die einzelnen Belange und tragen zu einer Entscheidungsfindung bei.

Ablauf Bauleitplanverfahren

Die Verfahrensabläufe zur Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sind bis zum sogenannten Feststellungsbeschluss des Rates in wesentlichen Punkten, die nachstehend dargestellt werden, identisch. In dem nachfolgenden Schema wird der Regelfall dargestellt.

  1. Beginn des förmlichen Verfahrens: Beschluss des Rates, den Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan aufzustellen oder ihn zu ändern
  2. Bekanntmachung
  3. Planentwurf
  4. Frühzeitige Bürgerbeteiligung
  5. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
  6. Öffentliche Auslegung der Planunterlagen
  7. Prüfung der Anregungen
  8. Erneute öffentliche Auslegung
  9. Beschlussfassung des Plans
  10. Inkraftreten des Bebauungsplanes
  11. Genehmigung des Flächennutzungsplans
  12. Inkraftreten des Flächennutzungsplans


Bebauungsplan

Die Bebauungspläne bilden die Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen sowie den Bau von Gemeindestraßen.

Der Bebauungsplan

  • Ist eine Rechtsnorm und gilt unmittelbar gegenüber jedermann
  • Wird im Rahmen der Planungshoheit der Kommune aufgestellt
  • Konkretisiert die vorgegebene Bodennutzung des Flächennutzungsplanes
  • Enthält rechtsverbindliche zeichnerische und textliche Festsetzungen (§ 9 BauBG), die so eindeutig sein müssen, das ihnen jeder entnehmen kann, ob und ggf. wo und wie gebaut werden darf

Festsetzungen in einem Bebauungsplan

Zu den wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplanes gehören

  • Die Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung
  • Die Aussagen über die tatsächlich bebaubaren Grundstücksflächen
  • Bestimmungen, welche Flächen z.B. der Verkehrsnutzung vorbehalten sind oder Zielen der Erholung oder der Landwirtschaft dienen
  • Der Umfang von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, die bei Eingriffen in die Landschaft vorgeschrieben sind

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Er ist mit der Neufassung des Baugesetzbuches (BauGB) als eine Abwandlung des klassischen Bebauungsplanes aufgenommen worden. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtswirkungen besteht zu dem "klassischen" Bebauungsplan kein Unterschied. Lediglich die Initiative zur Schaffung von Baurechten geht hierbei von einem privaten Vorhabensträger aus, der

  • Die Planunterlagen erarbeitet
  • Sich für die Verwirklichung der Planziele vertraglich verpflichtet (Durchführungsvertrag)

Fachplanung

Im Gegensatz zur Bauleitplanung bzw. Raumplanung liegt der Fachplanung (§ 38 Baugesetzbuch – BauGB) ein bestimmtes raumbezogenes Projekt vor (z.B. Flughafen, Schienen-, Wasser- und Straßenanlagen).

Planung und Regelungen werden durch die einzelnen Fachgesetze (z.B. Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Luftverkehrsgesetz) bestimmt.

Planfeststellungsbeschluss | Plangenehmigung

Die Verfahren enden in einem Planfeststellungsbeschluss bzw. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einer Plangenehmigung. Das Verfahren bis zum Planfeststellungsbeschluss ist dabei in wesentlichen Teilen vergleichbar mit dem Bauleitplanverfahren.

Auch hier findet eine Beteiligung der öffentlichen Institutionen und der betroffenen Privaten statt, um sich einen Überblick über die einzelnen Belange zu verschaffen und eine sachgerechte Abwägung durchführen zu können.

Flächennutzungsplan

„Ein kluger Mensch baut erst das Haus und dann die Treppe.“ Dieses Sprichwort soll verdeutlichen, dass am Anfang allen Planens die Gemeinde insgesamt steht und erst danach die Teilbereiche.

Der Flächennutzungsplan

  • Ist der vorbereitende Bauleitplan einer Gemeinde
  • Erfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, z. B. Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeindebedarf im Sinne des § 5 Baugesetzbuch (BauGB)
  • Wird unter der Mitwirkung der Bürger und Träger öffentlicher Belange aufgestellt, besitzt jedoch keine Außenwirkung, da er nicht als Rechtsnorm beschlossen wird
  • Ist für Grundstückseigentümer, Bauherren und Planer jedoch in jedem Falle wichtig, um sich einen Überblick über die gemeindlichen Ziele und beabsichtigten Entwicklungen der Kommune zu verschaffen

Im Kreis Unna hat jede der 10 Städte und Gemeinden einen eigenen Flächennutzungsplan. In der Regel ist er auf eine Laufzeit von 10 bis 15 Jahren ausgerichtet.

Aufgrund veränderter Wertevorstellungen in der Gesellschaft muss der Flächennutzungsplan permanent überprüft werden. Oft sind Änderungsverfahren für Teilbereiche des Gemeindegebietes notwendig.

Dabei hat der Flächennutzungsplan einschließlich der Änderungen die Ziele der unterschiedlichen Planungsebenen, wie die der Raumordnung und Landesplanung mit den Festsetzungen eines Landschaftsplanes, zu berücksichtigen.

Bauvorhaben im Außenbereich

Können Veränderungen von Grund und Boden die Natur und Landschaft beeinträchtigen, gelten sie als „Eingriffe in Natur und Landschaft“. So steht es im Bundesnaturschutzgesetz. Das betrifft sowohl Gartenbesitzer als auch Bauunternehmen und -herren, die z.B. ein Haus planen.

Bauvorhaben im Außenbereich

Wer eine Straße oder Haus bauen möchte, ist grundsätzlich verpflichtet

  • den Artenschutz zu berücksichtigen
  • Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe) zu vermeiden oder
  • auf geeignete Art und Weise auszugleichen.

Damit gilt das Verursacherprinzip. Das heißt, es muss ein Antrag gestellt und ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Um eine zügige Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten, beraten wir gerne vor dem Verfahren.

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