Naturschutz im Kreis Unna

Die Natur zu schützen ist eine der Aufgaben des Kreises Unna. Eine sehr wichtige Aufgabe dazu. Dabei geht es darum, Bestehendes zu erhalten und zu schützen, aber auch Neues zu schaffen und zu fördern. Wir wollen mehr Grün im Kreis und geben daher zum Beispiel Obstbäume an Privatpersonen aus.

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Hans Blossey 2015 foto@luftbild-blossey.de

Hier finden Sie eine Übersicht darüber, wie der Naturschutz im Kreis Unna organisiert ist – und welche Fördermöglichkeiten es gibt.

Geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft

Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandsteile

Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung u.a. folgender Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten:

  • mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts
  • Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken
  • Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis erfasst sind

Dieser gesetzliche Schutz wirkt direkt, ohne dass eine Unterschutzstellung erforderlich wäre. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Anpflanzungen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz, Paragraphen 29.

Gesetzlich geschützte Biotope

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung u.a. folgender Biotope führen können, sind verboten:

  • natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland sowie Quellbereiche
  • Magerwiesen und -weiden, natürliche und naturnahe Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lößwände, natürliche Felsbildungen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Schwermetallrasen, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
  • Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder

Dieser gesetzliche Schutz wirkt direkt, ohne dass eine Unterschutzstellung erforderlich wäre. Grundlage ist Paragraph 30, Bundesnaturschutzgesetz geschützt.

Alleen

Alleen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sowie Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiliger Veränderung führen können, sind entsprechend verboten. Davon nicht betroffen sind Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung.

Dieser gesetzliche Schutz wirkt direkt, ohne dass eine Unterschutzstellung erforderlich wäre.

Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sind die für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden aufgerufen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen.

Alleen sind nach Paragraph 41 des Landesnaturschutzgesetzes geschützt.


Bauvorhaben im Außenbereich

Können Veränderungen von Grund und Boden die Natur und Landschaft beeinträchtigen, gelten sie als „Eingriffe in Natur und Landschaft“. So steht es im Bundesnaturschutzgesetz. Das betrifft sowohl Gartenbesitzer als auch Bauunternehmen und -herren, die z.B. ein Haus planen.

Bauvorhaben im Außenbereich

Wer eine Straße oder Haus bauen möchte, ist grundsätzlich verpflichtet

  • den Artenschutz zu berücksichtigen
  • Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe) zu vermeiden oder
  • auf geeignete Art und Weise auszugleichen.

Damit gilt das Verursacherprinzip. Das heißt, es muss ein Antrag gestellt und ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Um eine zügige Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten, beraten wir gerne vor dem Verfahren.

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Landschaft

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Bauleit- und Fachplanung


Artenschutz

Sowohl bei der Haltung von exotischen Arten als auch beim Umgang mit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Gleiches gilt für Produkte, die aus geschützten Arten hergestellt werden.

Internationaler Artenschutz

Wer ein artgeschütztes Tier wie z.B. einen Papagei oder eine Schlange erwerben möchte, darf dies nur,

  • wenn das Tier nachweislich aus einem legalen Import oder einer legalen Nachzucht stammt
  • muss den Erwerb schriftlich anmelden
  • muss die artgerechte Haltung des Tieres sicherstellen können

Auch der Verkauf oder Tod eines artgeschützten Tieres muss vom bisherigen Halter gemeldet werden.

Nationaler Artenschutz

Auch im Umgang mit unseren heimischen Tier- und Pflanzenarten, die keinem besonderen Schutz unterstellt sind, ist Umsicht geboten. So ist es z.B. verboten,

  • Nist- und Brutstätten zu zerstören
  • Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen oder zu fangen
  • Tiere zu töten oder Pflanzenbestände zu vernichten

In der Regel dürfen somit unter anderem keine Schwalbennester von Hauswänden entfernt oder Kleingewässer zugeschüttet werden. Die Aufnahme verletzter oder kranker Tiere ist zulässig, wenn sie nach ihrer Gesundung unverzüglich wieder frei gelassen werden.

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Landschaft

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Thema Artenschutz

Obstbäume und mehr für Bürger

Der Kreis Unna fördert auch Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine und Verbände. Jedes Jahr stellt er kostenlos Pflanzgut für neue Streuobstwiesen, Hecken und Feldgehölze in der freien Landschaft – also außerhalb bebauter Ortslagen – oder auf größeren zusammenhängenden Flächen innerhalb von Ortschaften zur Verfügung. Voraussetzung ist eine Mindestgröße der geplanten Anpflanzung von 400m² bzw. bei Obstwiesen von 2.500m².

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Dienstleistung

Naturschutzmaßnahmen Förderung

Naturschutzbeirat und -wacht

Der Kreis Unna als untere Naturschutzbehörde wird in ihrer Arbeit vom Naturschutzbeirat und der Naturschutzwacht begleitet und unterstützt. Der Naturschutzbeirat setzt sich aus 16 ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen.

Der Naturschutzbeirat hat die Aufgabe

  • Vorschläge und Anregungen zu Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft zu unterbreiten
  • der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz zu vermitteln
  • Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenzuwirken

Die Naturschutzwacht des Kreises Unna – das sind 29 engagierte Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich als Naturschutzbeauftragte für den Schutz von Natur und Landschaft einsetzen. Sie behalten ihren Dienstbezirk "im Auge" und unterrichten den Fachbereich z.B. von

  • Gehölzbeseitigungen in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres
  • Ablagerungen von Müll und Grünabfällen in der Landschaft
  • Errichtung ungenehmigter Bauten und Anlagen
  • unzulässiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
  • Verletzungen von Schutzvorschriften
  • anderen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Förderung für Landwirte

Es gibt Förderangebote speziell für Landwirte. Gemeint ist das Kulturlandschaftsprogramm NRW. Für die Bewilligung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz ist der Kreis Unna zuständig.

Weitere Informtionen

Weitere Informationen

Weitere Informationen und Flyer zum Thema Landschafts- und Naturschutz sind in der Mediathek zu finden.

Weitere Informationen in der Mediathek

 

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