Tiergesundheit
Tierarzneimittelüberwachung
Die Arzneimittel- und Futtermittelskandale der letzten Jahre belegen, dass die Überwachung der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den korrekten Einsatz von Futtermitteln und Arzneimitteln ein wesentlicher Baustein ist, wenn es darum geht, das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit der Lebensmittel zu stärken.
Datenbank für Tierarzneimittel und Antibiotika
Antibiotika sollen auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten notwendige Maß beschränkt werden, um die Ausbreitung von Antibiotika-Resistenzen zu begrenzen.
Betriebe, die im Halbjahr durchschnittlich mehr als 20 Rinder, 250 Schweine, 1.000 Puten oder 10.000 Hühner mästen, müssen ihre Antibiotika-Anwendungen melden. Bei Hühnern und Puten gilt dies ab dem Schlupfzeitpunkt, bei Rindern und Schweinen ab dem Absetzzeitpunkt. In Rinderhaltungen wird noch zwischen Mastkälbern bis acht Monaten und Mastrindern älter als acht Monate unterschieden. Beim Schwein wird zwischen Ferkeln bis 30 kg und Mastschweinen über 30 kg differenziert.
Die Meldung erfolgt über die HI-Tier-Datenbank oder als schriftliche Meldung. Die dafür notwendigen Formulare können auf der Homepage des Landesamtes für Landwirtschaft, Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) abgerufen werden.
Mit Hilfe dieser Angaben wird für jeden Betrieb die Häufigkeit des Antibiotika-Einsatzes festgestellt. Liegt ein Betrieb über dem für gleiche Produktionseinrichtungen ermittelten Durchschnittswert, müssen Ursachen erforscht und Maßnahmen zur Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ergriffen werden.
Weitere Informationen
- HI-Tier Anmeldung
- Informationen und Handbücher zur Datenerfassung
- Fragen und Antworten zur HIT-Antibiotika-Datenbank
- Vergabe der PIN für die Datenbank
- Tierarzneimittelgesetz
- PDF-Datei: 127 kB
Futtermittelüberwachung
Kontrolle von landwirtschaftlichen Futtermittelunternehmern
Landwirte, die Futtermittel anbauen, müssen sich registrieren lassen. Die Betriebe werden von der Veterinärbehörde stichprobenartig und risikoorientiert oder nach kurzfristiger Voranmeldung kontrolliert. Auf Antrag wird das Verfüttern von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Triacalciumphosphat sowie Blutprodukten tierischen Ursprungs an Nichtwiederkäuer erlaubt.
Kontrolle von gewerblichen Futtermittelunternehmen
Die Überwachung der Futtermittelhersteller erfolgt durch das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Fon 0 23 61 / 305-0
E-Mail: poststelle@lanuv.nrw.de
Meldepflicht für Dioxin und PCB
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer führen auch Eigenkontrollen durch. Wird bei den Untersuchungen Dioxin oder PCB festgestellt, muss das gemeldet werden.
Tierkörperbeseitigung
Tote Tiere, Schlachtabfälle oder für den Verzehr nicht geeignete tierische Lebensmittel müssen so entsorgt werden, dass Krankheitserreger oder Giftstoffe weder Menschen, Tiere noch die Umwelt gefährden.
Außerdem dürfen ungenießbare tierische Erzeugnisse nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Deshalb muss die Entsorgung in dafür zugelassenen Anlagen erfolgen. Tote Nutztiere, Pferde, Heimtiere und Zootiere müssen grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden.
Für die Entsorgung von im Kreisgebiet verendeten Tieren hat der Kreis die
Firma SecAnim
Brunnenstraße 138
44536 Lünen
beauftragt. Anmeldung zur Abholung verendeter Tiere: Fon 0 23 06 / 9 27 09-21 (automatische Anmeldung).
Für in der Stadt Hamm verendete Tiere übernimmt die
Firma Rendac Icker GmbH und Co KG
Neuer Weg 4
59505 Bad Sassendorf
die Entsorgung. Anmeldung zur Abholung verendeter Tiere: Fon 0800 / 77 93 333.
- Mehr Informationen zur Tierköperbeseitigung gibt es beim NRW-Umweltministerium.
Meldung neuer Tierhaltung
Wer landwirtschaftliche Nutztiere halten will, muss den Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse NRW anzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt übrigens auch für Hobbytierhalter.
Eine Meldung ist auch dann zwingend erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Fehlende oder falsche Meldungen können zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse oder zu Leistungskürzungen führen.
Landwirtschaftliche Nutztiere sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel.
Tierkennzeichnung
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen müssen gekennzeichnet werden. Ohrmarken für die genannten Tierarten gibt es in Nordrhein-Westfalen beim:
Tierseuchenbekämpfung
Die amtliche Tierseuchenbekämpfung dient dem Schutz des Menschen vor von Tieren übertragbaren Krankheiten. Sie soll für gesunde Tierbestände sorgen und helfen, Schäden für die Landwirtschaft, den Tierhandel und die Lebensmittelproduktion zu verhindern.
Aktuelle Entwicklungen fasst auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zusammen:
Amerikanische Faulbrut bei Bienen
Die Amerikanische Faulbrut der Bienen (AFB) ist eine ansteckende Bienenseuche, die in den letzten Jahren deutschlandweit erhebliche Bienenverluste verursacht hat. Trotz umfangreicher Bekämpfungsmaßnahmen ist es bisher nicht gelungen, die Seuche einzudämmen.
Weitere Informationen
Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Erreger dieser für Schweine meist tödlich verlaufenden Krankheit ist das „African Swine Fever Virus“ (ASFV), das ursprünglich in den afrikanischen Ländern heimisch ist. Dort wird es vor allem über Lederzecken von wildlebenden Warzen-Schweinen auf Hausschweine übertragen.
Einen Impfschutz vor der Afrikanischen Schweinepest gibt es nicht ist. Für Menschen ist die Tierseuche ungefährlich.
Eine Ansteckung der Tiere ist möglich über Kontakt mit Blut von infizierten Schweinen, Kadaver von Wildschweinen, infizierte Gegenstände oder über Lebensmittel, die aus dem Fleisch infizierter Schweine hergestellt wurden.
Vermutlich durch Reisende oder Warenverkehr gelangte das Virus 2007 nach Georgien und verbreitete sich über den Kaukasus in mehrere Länder. Mittlerweile hat die Tierseuche Westeuropa erreicht.
Das Risiko der Einschleppung in die deutsche Wildschweinpopulation durch kontaminiertes Schweinefleisch oder daraus hergestellte Erzeugnisse durch Menschen ist sehr hoch. Schutzmaßnahmen können das Risiko einer Einschleppung minimieren:
- Fleischhaltige Speisereste (belegte Butterbrote usw.) dürfen keinesfalls in der Natur entsorgt werden. Hier können sich Wildschweine infizieren.
- Speisen aus Ländern Osteuropas oder Afrikas sollten nicht mitgebracht werden.
- Jäger, insbesondere wenn sie selbst Schweinehalter sind, müssen darauf achten, die Bearbeitung des Wildes, Jagdkleidung, Jagdhund strikt von der eigenen Tierhaltung getrennt zu halten. Wildaufbrüche müssen unschädlich beseitigt werden (graue Tonne oder Tierkörperbeseitigung).
- Schweinehaltungen dürfen keinen Kontakt, auch indirekt über Futter, Einstreu usw. mit Wildschweinen haben.
- Bei auffälligen Haus- oder Wildschweinen müssen Abklärungsuntersuchungen durchgeführt werden.
Weitere Informationen
Präventionsmaßnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest in NRW
FAQ zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
Broschüren
- PDF-Datei: 9,1 MB
- PDF-Datei: 106 kB
- PDF-Datei: 654 kB
Schweinehaltungshygieneverordnung
Zum Schutz der heimischen Schweinebestände vor Tierseuchen sind Hygienemaßnahmen im Stall und eine Abschottung der Ställe wichtig. Konkrete Regelungen enthält die Schweinehaltungshygieneverordnung. Sie teilt die Betriebe in drei Stufen der Biosicherheit ein. Eine Übersicht gibt die Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Weitere Informationen
Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Untersuchung von Füchsen auf Tollwut
Der Fuchs gilt in Europa als der Hauptüberträger der Tollwut. Da die Erkrankung in jedem Fall tödlich verläuft, wird größter Wert auf die Vorsorge gelegt. Der Kreis Unna beauftragt daher Monitoring-Untersuchungen an Füchsen und arbeitet eng mit der Jägerschaft zusammen.
Die Jäger sind zur Einsendung toter Füchse verpflichtet ist. Die notwendigen Angaben werden auf dem Probenbegleitschein mitgeteilt. Die Ankunft des Probenmaterials sollte der Veterinärbehörde vorab telefonisch mitgeteilt werden.
Weitere Informationen
Untersuchungsantrag Tollwutmonitoring