Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe an Bildung und sozialer Teilhabe.
Kurztext
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder bei einer vorhandenen Behinderung deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungen der Teilhabe an Bildung umfassen schulbegleitenden Maßnahmen, Autismus-Therapie sowie unterstützende Hilfsmittel.
Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen insbesondere Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistung zur Förderung der Verständigung sowie Leistungen zur Mobilität und unterstützende Hilfsmittel.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Identitätsnachweis
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Diagnostik über das Behinderungsbild
Bei dem Antrag auf Beförderung von Menschen mit Behinderung sind folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG oder ärztliches Attest, aus dem die Unzumutbarkeit der Nutzung des ÖPNV hervorgeht
- Einkommens- und Vermögensnachweise des Vorvorjahres
Rechtsgrundlage
- § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i.V.m § 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- §§ 112-114 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 113 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. § 83 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Voraussetzungen
- Wohnsitz im Kreis Unna
- Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule bzw. die Sekundarstufe II noch nicht beendet
- Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
- kein Vermögen über 59.220 € vorhanden
- bei Einkommen der anspruchsberechtigten Person oder deren Eltern aus sozialversicherungspflichtiger oder selbständiger Tätigkeit über 2.467,50 € Brutto/monatlich, bei Einkommen aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit über 2.467,50 € Brutto/monatlich und bei Renteneinkünften über 1.974,00 € Brutto/monatlich ist ein Eigenanteil zu leisten
Leistungen der Teilhabe an Bildung werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt!
Bei einem Anspruch auf Mobilität im Rahmen der Sozialen Teilhabe sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Notwendigkeit eines Rollstuhls oder Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis oder Unzumutbarkeit der Benutzung des ÖPNV
- Nutzung wurde nachgewiesen