Als Nachweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden.
Kurztext
Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt.
Auf der Website des Bundesverwaltungsamtes finden Sie darüber hinaus noch weitere Informationen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, Geburts- oder Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde oder Familienbuch
Hinweis: Die Unterlagen sind erforderlich für Sie und alle Personen, von denen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, zurück bis zu dem Vorfahren, der entweder einen Staatsangehörigkeitsausweis besitzt oder besaß, oder nachweislich Deutscher geworden ist (z. B. durch Einbürgerung) oder seit mindestens 1914 oder zuletzt als Deutscher behandelt wurde.
- sofern vorhanden: Staatsangehörigkeitsausweise, Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen / Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen Deutschen Wehrmacht und anderen vergleichbaren Verbänden. Vertriebenenausweise, Bescheinigungen gem. § 15 Bundesvertriebenengesetz, Volkslistenausweise, Volkstumbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweise über Wohnsitz in den betreffenden Gebieten
- Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte); Auszüge aus früheren Familienregistern, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter, Meldebestätigungen, Urkunde über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehhörigkeit, Flüchtlingsausweise, Registrierschein (in Kopie)
Die Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Ausländische Urkunden sind in die deutsche Sprache zu übersetzen. Alternativ können auch internationale Urkunden bzw. Urkunden mit Übersetzungshilfe vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage
- § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Voraussetzungen
Service & Kontakt
Hier geht es zum Antrag (PDF).
Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.