Schülerfahrkosten sind in bestimmten Fällen erstattungsfähig.
Kurztext
Schülerfahrkosten, für Schüler*innen der kreiseigenen Schulen, können durch den Kreis Unna erstattet werden, wenn der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule eine bestimmte Wegstrecke überschreitet (siehe Voraussetzungen).
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten
Für Bezirksfachklassen werden zudem folgende Unterlagen benötigt:
- ÖPNV-Ticket im Original
- Kontoauszug
- bei Nutzung des PKW: Angabe der Fahrstrecke
Rechtsgrundlage
- § 97 Schulgesetz NRW (SchulG NRW)
- Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW)
Voraussetzungen
Schulweg (kürzester Fußweg zwischen Wohnung und Schule) in einfacher Entfernung:
- Primarstufe (Grundschule): mehr als 2 Kilometer
- Sekundarstufe I (Klassen 5-10): mehr als 3,5 Kilometer-
- Sekundarstufe II (Klassen 11-13 / Vollzeit-Schüler*innen an den Berufskollegs): mehr als 5 Kilometer
- Bezirksfachklasse (Berufsschüler*innen): mehr als 5 Kilometer
Eine Einzelfallprüfung kann bei nicht aufgeführten Ausnahmen erfolgen.
Service & Kontakt
Hier geht es zum Antrag (PDF). (Alternativ kann ein entsprechender Antrag auch im Sekretariat abgeholt werden.)
Hier können Sie bei Bedarf eine Entfernungsbescheinigung beantragen.
Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.
Frist
Für die Bezirksfachklassen gilt eine Frist von 3 Monaten nach Ablauf des entsprechenden Schuljahres.
Die anderen Fälle sind nicht an Fristen gebunden, sollten jedoch zeitnah beantragt werden.