Corona im Kreis Unna
Aktuelles zu Corona
Seit Dezember veröffentlicht die Kreisverwaltung Unna keine Corona-Zahlen für die einzelnen Städte und Gemeinden mehr. Die Aussagekraft der Infektionszahlen war, nachdem nur noch PCR-Test bestätigte Infektionen gezählt wurden, gering.
Aktuelle Coronazahlen können detailliert über das Landeszentrum für Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) oder das Dashboard des Robert-Koch-Instituts (RKI) abgerufen werden.
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Pandemieradar des Gesundheitsministeriums
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Wochenberichte Robert-Koch Institut
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Wocheninfektionsbericht LZG
Häufig gestellte Fragen
Hinweis: Die Corona-Hotline ist seit 13. Februar 2023 abgeschaltet.
Antworten auf häufig gestellte Fragen sind hier zu finden:
Die wichtigste Frage beantworten wir auch hier:
Betretungs- und Tätigkeitsverbote
Aufgrund des Auslaufs der TestQuarantäneVO müssen sich Personen, die an COVID erkrankt sind, nicht mehr in Quarantäne begeben. Bestehende Quarantänen enden unabhängig vom Quarantänetag mit Ablauf des 31.01.2023. Für bestimmte Personen gibt es jedoch ein Betretungsverbot sowie ein Tätigkeitsverbot.
Betretungsverbot
Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, dürfen für fünf Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Testung, nachfolgende Einrichtungen nicht betreten.
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- Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste
Tätigkeitsverbot
Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben und in einer der nachfolgenden Einrichtungen/Unternehmen tätig sind, haben ein berufliches Tätigkeitsverbot.
- Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowie
- ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu diesen Dienstleistungen, gleiches gilt für Personen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen
Dieses wird mit einem negativen Testergebnis aufgehoben, welches frühestens am fünften Tag nach dem positiven Test erfasst werden darf. Ist das Tastergebnis weiterhin positiv und liegt der CT-Wert eines PCR-Tests bei 30 oder weniger, so darf eine erneute Testung erst nach Ablauf von 24 Stunden erfolgen.
Informationen und aktuelle Regeln
Die Regeln und Einschränkungen legen das Land NRW und die Bundesregierung fest. Die aktuellen Regeln sind hier zu finden:
Hier finden sich Links zu allen seriösen Institutionen, die über die Infektion – und wie man sie verhindern kann – informieren:
Impfen
Seit Anfang 2023 sind alle kommunalen Impfstellen geschlossen. Impfungen werden vor Ort durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und in Apotheken angeboten.
Sie haben Fragen? Schreiben Sie eine E-Mail an impfungen@kreis-unna.de.
Weitere Informationen
www.zusammengegencorona.de/impfen
Schnelltestzentren
Ab dem 01.03.2023 ist der Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen entfallen, da die entsprechenden Verordnungen ausgelaufen sind. Daher wurde die Übersicht der Bürgerteststellen im Kreis Unna auf dieser Seite entfernt.
Sie können sich z.B. in anbietenden Arztpraxen und Apotheken im Rahmen der Selbstzahlertestung weiter auf das Corona-Virus testen lassen.
Leider liegt dem Kreis Unna keine Übersicht von Teststellen vor, die noch Testungen auf das Corona-Virus vornehmen.
Weitere Informationen zu Antigen-(Schnell-)Tests finden Sie unter :
Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests bundesgesundheitsministerium.de