Behandlungen, Kurmaßnahmen oder andere Behandlungen, die privat (teil-)finanziert werden, können ggf. bei der Steuererklärung abgesetzt werden.
Kurztext
Für eine steuerliche Absetzung von Behandlungen, Kurmaßnahmen oder anderen Behandlungen, die privat (teil-)finanziert werden, ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig.
Aufwendungen für alternative Heilmethoden, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind, sind nicht ohne Weiteres steuermindernd absetzbar. Sie können jedoch als außergewöhnliche Belastungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar sein. Hierfür muss die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Dieses Attest muss unbedingt vor Beginn der Behandlung eingeholt werden.
Auch andere Gründe für medizinisch bedingte außergewöhnliche Belastungen, z.B. privatfinanzierte Behandlungen, Kuren, Notwendigkeit eines Treppenliftes, o.ä., die nicht durch andere Kostenträger finanziert werden, können ggf. steuermindernd absetzbar sein.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- begründende medizinische Befundunterlagen, aus denen die vorgesehene Behandlung hervorgeht
Rechtsgrundlage
- § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)
- R 33.4 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)
- § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
Service & Kontakt
Frist
Die Bescheinigung muss vor der Durchführung der Maßnahme erstellt werden.
Kosten
Die Kosten für die Stellungnahme betragen für kurze amtsärztliche Bescheinigungen 29 €.
Aufwändigere Stellungnahmen mit persönlicher Begutachtung werden je nach Zeitaufwand mit höheren Kostensätzen bis zu 664 € berechnet.
Diese Kosten können ebenfalls bei der Absetzung geltend gemacht werden.