Lebensmittelunternehmer*innen müssen ihre Tätigkeit nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anzeigen.
Kurztext
Personen, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder damit handeln (Lebensmittelunternehmer*innen), müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzeigen. Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wie z. B. Küchen, Schulen und Seniorenwohnheime. Auch die Änderung der Tätigkeit oder die Abmeldung eines Betriebes sind anzeigepflichtig.
Erforderliche Unterlagen
Der ausgefüllte Vordruck Meldung nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (PDF).
Rechtsgrundlage
Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Voraussetzungen
Wenn ein Betrieb neu angemeldet, umgemeldet oder abgemeldet wird.
Service & Kontakt
Hier geht es zum Vordruck (PDF).
Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.
Frist
Die Erstanmeldung, die Änderungen oder die Abmeldung der Betriebstätigkeit sollte innerhalb eines Monats erfolgen.