Bei einem Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugscheins (ZB I)/Fahrzeugbriefs (ZB II) bzw. der Kennzeichenschilder muss bei der Zulassungsstelle ein Ersatz beantragt werden.

Kurztext

Bei einem Verlust oder Diebstahl von Fahrzeugdokumenten, Fahrzeugschein (ZB I), Fahrzeugbrief (ZB II) (Betriebserlaubnis) oder der Kennzeichenschilder ist ein Antrag auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes bzw. neuer Kennzeichenschilder zu stellen. Bei der Antragstellung ist durch die*den in den Fahrzeugpapieren eingetragene*n Halter*in eine Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Erforderliche Unterlagen

Bei einem Verlust/Diebstahl des Fahrzeugscheins (ZB I):

  • amtlicher Lichtbildausweis der antragstellenden Person (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung, elektronischer Aufenthaltstitel)
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • bei Firmen zusätzlich eine Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag (GbR)
  • bei Vereinen zusätzlich ein Auszug aus dem Vereinsregister
  • Verlusterklärung (ZB I) / eidesstattliche Versicherung (ZB II)
  • Sollten die Fahrzeugdokumente vor dem 01.03.2007 ausgestellt worden sein und Sie haben noch einen Fahrzeugbrief im DIN-A5 Format ist dieser zwingend mit vorzulegen. Andernfalls kann kein neuer Fahrzeugschein erstellt werden, dieser muss in eine Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht werden.

Zusätzlich bei Beantragung durch Dritte (nur bei Fahrzeugschein/ZB I):

  • amtlicher Lichtbildausweis der/des Bevollmächtigten
  • Kopie des Lichtbildausweises der/des Fahrzeughalterin/Fahrzeughalters

Zusätzlich bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugbriefs/ZB II:

  • eidesstattliche Versicherung
  • ggf. Bestätigung über die Anzeige bei der Polizei

Zusätzlich bei einem Verlust/Diebstahl der Kennzeichenschilder:

  • eidesstattliche Versicherung
  • ggf. Bestätigung über die Anzeige bei der Polizei
  • ggf. Vorlage des noch vorhandenen Kennzeichens

Hinweise:

  • Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist gleichzusetzten mit der Abgabe eines Eides vor Gericht und kann daher nicht durch Dritte (Bevollmächtigte) sondern nur persönlich erfolgen. Die eidesstattliche Versicherung kann in der Zulassungsstelle oder bei einem Notar abgegeben werden.
  • Bei einem Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder ist es erforderlich, dem Fahrzeug im Rahmen einer Umkennzeichnung ein neues Kennzeichen zuzuteilen. Das abhandengekommene Kennzeichen wird für 10 Jahre gesperrt.

Rechtsgrundlage

  • §§ 13 und 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
  • § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Voraussetzungen

Fahrzeug ist im Kreis Unna zugelassen

Service & Kontakt

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Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten. 

Frist

unverzüglich

Kosten

  • Verlusterklärung 12,80 €
  • Eidesstattliche Versicherung: 30,70 €
  • Ggf. Ausstellung neuer Fahrzugdokumente 12,00 € bis 40,00 €
  • Ggf. Versand der ZB II 10,20 €

Hinzu kommen ggfls. Kosten für die Prägung neuer Kennzeichenschilder.

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um die Grundgebühr. Durch weitere Leistungen können sich Änderungen ergeben.