Sie haben Ihr Fahrzeug im Kreis Unna abgemeldet und möchten dieses nun wieder zulassen?

Kurztext

Bei der Wiederzulassung handelt es sich um eine Zulassung eines zuvor im Kreis Unna zugelassenen Fahrzeugs. Die Zulassung kann auf den*die gleiche*n Halter*in oder eine*n neue*n Halter*in erfolgen.

Hinweis:

  • Bei der Wiederzulassung können nur die Unterscheidungskennzeichen UN/LÜN/LH verwendet werden.
  • Internetbasierte Kfz-Geschäftsprozesse sind nur für Fahrzeuge möglich, die nach dem 01.01.2015 neu oder wieder für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. Ausnahmen hiervon sind Gebrauchtfahrzeuge aus dem Ausland sowie Neufahrzeuge, deren Hersteller noch nicht alle Daten an die Datenbank des Kraftfahrtbundesamt übermittelt hat.

Erforderliche Unterlagen

Besonderheit zum Fahrzeugbrief (ZB II):

Wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit dem bei der Außerbetriebsetzung auf das Fahrzeug reservierte Kennzeichen innerhalb eines Jahres wieder auf den*die gleiche*n Halter*in zugelassen, ist bei der Wiederzulassung die Vorlage des Fahrzeugbriefs (ZB II) nicht mehr erforderlich.

Bei Wiederzulassung des Fahrzeugs mit neuem Kennzeichen oder auf eine*n andere*n Halter*in, muss der Fahrzeugbrief (ZB II) vorgelegt werden, da in diesem Fall ein neuer Eintrag in den Fahrzeugbrief (ZB II) erfolgt.

Hinweise:

Bei Einzelunternehmen/Freiberufler*innen:

Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten sowie ggf. einen Briefkopfbogen

Bei juristischen Personen (GmbH, oHG usw., auch e.K.):

Handelsregisterauszug, Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten. Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer, und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten

Bei Vereinen:

Auszug aus dem Vereinsregister und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines/einer Vertretungsberechtigten

Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

Vorlage der erforderlichen Fahrerlaubnis oder Nachweis über eine Schwerbehinderung, unterschriebene Einverständniserklärung (Original) aller erziehungsberechtigten Personen sowie deren Ausweise/Reisepässe/eAT und das Ausweisdokument der minderjährigen Person (Original oder Kopie)

Zusätzlich im Falle der gesetzlichen Vertretung:

schriftliche Vollmacht, Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung), amtlicher Lichtbildausweis des Bevollmächtigten

Rechtsgrundlage

  • §§ 16 und 29 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug muss zuvor im Kreis Unna zugelassen gewesen sein
  • Privatpersonen: Fahrzeughalter ist mit alleiniger Wohnung / Hauptwohnung im Kreis Unna gemeldet
  • Firmen: Betriebsstätte im Kreis Unna bzw. bei Filialen selbständige Zweigniederlassung


Hinweis:

  • Keine Steuerrückstände (bei der Kfz-Steuer)
  • Keine Gebührenrückstände (aus vorausgegangenen Zulassungs- und zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen)


Service & Kontakt

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten

Kosten

  • Kosten vor Ort: Ohne Halterwechsel ab 23,60€, mit Halterwechsel ab 30,60€
  • Kosten online: Ohne Halterwechsel ab 10,60€, mit Halterwechsel ab 12,80€
  • je nach Vorgangsart können weitere Gebühren entstehen (z.B. für: technische Änderungen, Wunschkennzeichen etc.)