Angehende Wachpersonen müssen eine Zuverlässigkeitsprüfung bestehen.

Kurztext

Personen dürfen mit Bewachungsaufgaben nur dann beschäftigt werden, wenn sie zuvor von dem Gewerbetreibenden über das Bewacherregister angemeldet wurden und die Behörde die Zuverlässigkeit und die Qualifikation geprüft und bestätigt hat.

Die Meldung von Wachpersonen zur Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt ausschließlich über das Bewacherregister durch den jeweiligen Gewerbetreibenden.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Passersatz)
  • Qualifikationsnachweis (Sachkundenachweis)
  • Nachweis über die Unterrichtung oder nach § 8 BewachV anzuerkennende Nachweise

Rechtsgrundlage

  • §§ 11b, 34a Gewerbeordnung (GewO)
  • § 16 Abs. 2 Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)

Voraussetzungen

Für die Beschäftigung als Wachperson:

  • i.d.R. Mindestalter: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • notwendige Befähigung

Service & Kontakt

Eine Antragstellung erfolgt durch das Bewachungsunternehmen über das Bewacherregister.

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten. 

Kosten

60 Euro bis 500 Euro