Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen benötigen Sie eine Baugenehmigung.

Kurztext

Das Baugenehmigungsverfahren müssen Sie durchführen, wenn Sie einen großen Sonderbau errichten, ändern oder die Nutzung ändern wollen. Ihrem Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beifügen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob Ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Geprüft wird z.B., ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, die Abstandsflächen eingehalten werden oder die Anforderungen an den Brandschutz und die Barrierefreiheit erfüllt werden. Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben. Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.

Zu den großen Sonderbauten gehören im Einzelnen:

  1. Hochhäuser
  2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
  3. bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 m² Grundfläche – das können auch Handwerks-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sein –
  4. Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche
  5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 m² Geschossfläche
  6. a) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben    und    
    b) Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen mit mehr als 1000 Besuchern
  7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten
  8. Krankenhäuser
  9. Wohnheime
  10. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen
  11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
  12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
  13. Camping- und Wochenendplätze
  14. Freizeit- und Vergnügungsparks
  15. Fliegende Bauten
  16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m
  17. Bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
  18. Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche


Erforderliche Unterlagen

Die Bauvorlagen sind in mindestens 3-facher Ausfertigung erforderlich:

  • Antragsformular
  • Lageplan (mind. Maßstab 1:500)
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Barrierefrei-Konzept für öffentlich zugängliche Gebäude
  • Brandschutzkonzept
  • Betriebsbeschreibung für landwirtschaftl. o. gewerbl. Vorhaben
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • veranschlagte Herstellungskosten
  • Erhebungsbogen der Baustatistik
  • im Einzelfall können für besondere Vorhaben weitere Unterlagen erforderlich werden

Rechtsgrundlage

§ 65 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)

Voraussetzungen

Die Bauvorlagen müssen von einer*einem Entwurfsverfasser*in mit Bauvorlageberechtigung durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Personen werden bei den Kammern geführt.

Mit der Novellierung der Landesbauordnung zum 01.01.2019 wurden die Anforderungen an vollständige Bauanträge erweitert. Der eingereichte Bauantrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gestellten Frist eingereicht, gilt der Bauantrag als zurückgenommen (§ 71 BauO NRW 2018).

Service & Kontakt

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes.