Nach Fertigstellung eines Gebäudes oder eines Gebäudeanbaus muss dieses bzw. dieser amtlich eingemessen werden.

Kurztext

Bei der amtlichen Gebäudeeinmessung werden neue Gebäude eingemessen, in das Liegenschaftskataster übernommen und die Eigentümer*innen bekommen einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte zugeschickt. Grundsätzlich sind alle Gebäude mit einer Grundfläche > 10 m² einmessungspflichtig. Ausnahmen gelten für Gebäude, für die gem. § 62 LBauO NRW keine Baugenehmigung erforderlich ist. Hierzu zählen Nebengebäude wie z.B. Garagen mit einer Grundfläche < 30 m².

Rechtsgrundlage

  • §16 Vermessungs- und Katastergesetz NRW
  • Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW

Voraussetzungen

Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss mindestens in seinem Grundriss endgültig fertiggestellt sein.

Service & Kontakt

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Frist

Jede*r Eigentümer*in ist nach der Errichtung von Gebäuden grundsätzlich verpflichtet, diese amtlich einmessen zu lassen.

Kosten

Die Gebühren werden nach der Einmessung auf Grundlage der ermittelten Normalherstellungskosten 2010 berechnet.