Korruptionsbekämpfungsgesetz
Veröffentlichungspflicht nach § 16
Am 01.03.2005 ist das Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz regelt unter anderem die Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten des Landrates, der Kreistagsmitglieder und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger.
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die entsprechenden Angaben.
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