Besondere Wohnformen
Ehemalige stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe
„Das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist vom Landtag NRW beschlossen worden. Mit diesem Gesetz werden die Zuständigkeiten hinsichtlich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen mit Wirkung zum 01.01.2020 neu bestimmt. Durch das Bundesteilhabegesetz ist ein „Systemwechsel“ beabsichtigt, in dessen Zuge die „Eingliederungshilfe“ aus der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) herausgenommen und ein eigenes entsprechendes Leistungsrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) begründet werden soll.
Zur Zeit erbringt momentan noch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) für Leistungsberechtigte in vollstationären Einrichtungen Fachleistungen der Eingliederungshilfe sowie die Bedarfsdeckung für den Lebensunterhalt als sogenannte Komplexleistungen.
Ab dem 01.01.2020 werden diese Leistungen von unterschiedlichen Trägern gewährt.
Die Fachleistungen werden weiterhin vom LWL übernommen. Die Kosten für die existenzsichernden Leistungen trägt der örtliche Träger der Sozialhilfe, indem er den ermittelten Zahlungsanspruch auf ein Konto des Leistungsberechtigten überweist. Hierzu gehören unter anderem
- Bedarfe für Ernährung, Körperpflege, Hausrat etc.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Ebenfalls wird das Einkommen (Renten, Kindergeld, usw.) auf das vom Leistungsberechtigten angegebene Konto überwiesen.
Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt hat der Kreis Unna als örtlicher Träger Sozialhilfe auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen.
Zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und für die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist der Fachbereich Soziales der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes an dem der/die Hilfesuchende vor erstmaliger Aufnahme in eine Einrichtung gewohnt hat (gewöhnlicher Aufenthalt).
Weitere Informationen, auch in einfacher Sprache, finden Sie unter folgendem Link: https://www.bthg2020.lwl.org/de/
Auskunft
Jörg Henf
Fon 0 23 03 / 27-17 57
Fax 0 23 03 / 27-56 57
joerg.henf@kreis-unna.de
Formulare
Mietbescheinigung (PDF)
Kurzantrag (PDF)
Ausfüllhilfe zum Kurzantrag (PDF)
Warmmiete im Jahr 2020 (PDF)