Wer im Ausnahmefall eine gewerbliche Tätigkeit während der Nachtzeit ausüben möchte, bedarf einer Genehmigung.
Kurztext
Von 22 bis 6 Uhr sind grundsätzlich Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ausnahmen von diesem Verbot können zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular mit plausibler Darstellung der Notwendigkeit für Nachtarbeit
Rechtsgrundlage
§ 9 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
Voraussetzungen
- Rechtzeitige Antragstellung mit Darstellung der Notwendigkeit (zwingende Gründe!) und den Umfang der Nachtarbeit
- Ankündigung der Nachtarbeit gegenüber den Anwohnern und örtlichen Behörden (Presseinformation, Flugblätter)
Service & Kontakt
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Frist
Rechtzeitig vor Beginn der geplanten Nachtarbeit
Kosten
10,00 bis 1.000,00 €