Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, die amalgamhaltiges Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten möchten, benötigen eine Indirekteinleitergenehmigung.

Kurztext

Abwasser aus Behandlungsplätzen von Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, darf nur in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn dafür eine Indirekteinleitergenehmigung erteilt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Beschreibung des Amalgamabscheiders, ggf. Einbaubescheinigung, Prüfbescheinigung
  • Lageplan, Aufstellungsplan, Praxisgrundriss

Rechtsgrundlage

§ 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Anhang 50 der Abwasserverordnung

Voraussetzungen

  • Behandlungsplatz mit Amalgamabscheider
  • Technische Anforderungen gem. Anhang 50 AbwV müssen erfüllt werden

Service & Kontakt

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Kosten

0,1 % des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 %
Mindestgebühr 250,00 €