Baulasten sind auch Rechtsnachfolger*innen gegenüber wirksam. Sie können von der Bauaufsichtsbehörde nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Kurztext

Die Löschung einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis ist nur möglich, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht; dazu ist das Einverständnis der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Vor der Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde sollen Baulastgeber*innen und Baulastnehmer*innen angehört werden.

Rechtsgrundlage

  • § 85 Abs. 3 BauO NRW 2018
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Voraussetzungen

Ein öffentliches Interesse an der Baulast darf nicht mehr gegeben sein.

Service & Kontakt

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Kosten

Löschungen von Baulasten aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Entscheidung über die Löschung einer Baulast beträgt 50 €.