Wer Materialien auf oder in den Boden auf- oder einbringt, hat dies der Behörde anzuzeigen.

Kurztext

Für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, insbesondere im Rahmen der Rekultivierung, der Wiedernutzbarmachtung, des Landschaftsbaus, der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Folgenutzung und der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht insbesondere auf technischen Bauwerken gelten die §§ 6 bis 8 Bundesbodenschutzverordnung.

Die Aufbringung von Bioabfall gehört nicht zu den Bodenverbesserungsmaßnahmen im Sinne der Bundesbodenschutzverordnung.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Vordruck mit

  • Angabe von Art und Herkunft des Materials,
  • Analyse des einzubringenden Materials.

Rechtsgrundlage

  • §§ 6 - 8 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)

Voraussetzungen

  • Die Anzeigepflicht gilt für Mengen von mehr als 500 m³ (Gesamtmaßnahme)

Service & Kontakt

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Frist

Die Bodenverbesserung ist der Behörde gemäß § 6 Abs. 8 BBodSchV mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.

Kosten

Die Kosten liegen zwischen 200 und 1000 €.