Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen ist eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Kurztext
Wer auf Arzneimittel angewiesen ist, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, darf diese in der Regel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf mitführen. Für jedes mitzunehmende Betäubungsmittel (BtM) ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die durch das Gesundheitsamt beglaubigt werden muss. Eine entsprechende Bescheinigung ist auch für solche Arzneimittel erforderlich, die zwar nicht auf Betäubungsmittelrezept verschieben werden müssen, aber Substanzen enthalten, die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetztes aufgeführt sind (sogenannte "ausgenommene Zubereitungen", z. B. Tilidin, Zolpidem, Codein, Diazepam, etc.).
Weitere Informationen können dem Merkblatt entnommen werden.
Erforderliche Unterlagen
Beglaubigungen von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen finden ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache statt.
Mitzubringen sind
- ein gültiges Reisedokument,
- eine ärztliche Bescheinigung und
- eine Kopie des aktuellen Rezepts für das Betäubungsmittel, das mitgenommen werden soll.
Rechtsgrundlage
- § 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- § 15 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)
Service & Kontakt
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Muster für eine Bescheinigung können Sie hier finden.
Frist
Es wird empfohlen, den Termin für die Beglaubigung 2 bis 4 Wochen vor Reiseantritt abzustimmen.
Kosten
Gebührenpflicht nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
10 € pro Bescheinigung