Mit einem Kurzzeitkennzeichen kann das Fahrzeug an einen anderen Ort (innerhalb Deutschlands) überführt oder Probe gefahren werden.

Kurztext

Ein Kurzzeitkennzeichen kann für folgende Fahrten beantragt werden:

  • Überführungs- und Probefahrten
  • Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis
  • Fahrten zur Erlangung einer Hauptuntersuchung oder SP-Prüfung
  • Fahrten zu einer Werkstatt

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief (ZB I/ZB II) im Original oder als Kopie
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung ggf. Sicherheitsprüfung
  • Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen
  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, elektronischer Aufenthaltstitel) der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Bei Firmen: aktueller Handelsregisterauszug/Gewerbeanmeldung, Gesellschaftervertrag (GbR)  und amtlicher Lichtbildausweis der vertretungsberechtigten Person
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und amtlicher Lichtbildausweis der vertretungsberechtigten Person
  • Bei Erledigung durch Dritte: Original-Vollmacht und Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung oder elektronischer Aufenthaltstitel der bevollmächtigten Person
  • Bei Minderjährigen: schriftliche Einwilligungserklärung und die Personalausweise der/des Erziehungsberechtigten
  • Ggf. Nachweis über den Standort des Fahrzeuges

Hinweis: Im Rahmen der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens wird ein gesonderter Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen ausgestellt. Dieser ist nur für das Kurzzeitkennzeichen und nicht für die Zulassung. Für die Zulassung des Fahrzeuges ist der originale Fahrzeugschein von dem Fahrzeug vorzulegen. 

Rechtsgrundlage

§16a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

Voraussetzungen

  • Die Beantragung des Kurzzeitkennzeichens kann nur bei der örtlich (Wohnsitz) zuständigen Zulassungsstelle erfolgen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsstelle.
  • Personen, die nicht in Deutschland gemeldet sind (Wohnsitz im Ausland), müssen den Namen und die Anschrift eines/einer Empfangsbevollmächtigen angeben.
  • Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur einem Fahrzeug zugeteilt werden, das einem genehmigten Typ entspricht oder dem eine Einzelgenehmigung erteilt wurde.
  • Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein bzw. bei einer Zulassung mit Saisonzeitraum muss sich der Beantragungszeitpunkt für das Kurzzeitkennzeichen außerhalb des genehmigten Betriebszeitraumes befinden.


Hinweis: Bei einer fehlenden Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder nicht erteilten Betriebserlaubnis können Kurzzeitkennzeichen nur bei deren Zulassungsstelle beantragt werden, in dessen Zulassungsbezirk sich das Fahrzeug befindet und zunächst auch nur im Kreis Unna oder einen angrenzenden Zulassungsbezirk im Straßenverkehr geführt werden.

Service & Kontakt

  • Sofern Sie sich durch eine*n Dritte*n vertreten lassen möchten: Vollmacht (PDF)
  • Sofern Sie sich durch eine*n Händler*in vertreten lassen möchten: Vollmacht (PDF)
  • Hier geht es zur Terminvereinbarung.

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Das Kurzzeitkennzeichen ist ab dem Tag der Zuteilung für max. 5 Tage gültig.

Kosten

13,10 € zzgl. Kennzeichenschilder