Wer nach erfolgter Gewerbeuntersagung wieder gewerblich tätig werden will, bedarf der Wiedergestattung.
Kurztext
Personen, denen aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit die Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) untersagt wurde, ist auf Antrag die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag (schriftlich oder elektronisch)
Rechtsgrundlage
§ 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO)
Voraussetzungen
- Antrag (schriftlich oder elektronisch)
- Zuverlässigkeit
- Einhaltung der Jahresfrist (s.u.)
Service & Kontakt
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Frist
Die Wiederaufnahme kann regelmäßig nicht vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung gestattet werden.
Kosten
200 € bis 1.000 €