Das Ausüben von Tätigkeiten mit Krankheitserregern erfordert eine Erlaubnis des Gesundheitsamtes.

Kurztext

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis des Gesundheitsamtes. Ausnahmen von dieser Pflicht sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten (Nachweis der mikrobiologischen Lehrinhalte durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsnachweise, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung/Examen)

  • Tätigkeitsnachweis der zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern

  • ggf. beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, sofern diese nicht durch den Kreis Unna ausgestellt wurde

  • Sonstige Nachweise auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn eine zweijährige Tätigkeit der vorgenannten Art nicht erbracht wurde

  • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Beleg-Art O)

  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen

  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Seite des LZG NRW.

Rechtsgrundlage

§§ 44 - 53a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die erforderliche Sachkenntnis und die Zuverlässigkeit der*des Antragstellenden.

Service & Kontakt

Hier (Wirtschafts-Service-Portal NRW) können Sie  können Sie die Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern beantragen oder die Anzeige oder Änderung von entsprechenden Tätigkeiten anzeigen.

Hier gelangen Sie zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit ist dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

Kosten

Die Gebühren werden nach dem entstehenden Zeitaufwand berechnet und liegen zwischen 150 und 1.500 Euro (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW Tarifstelle 10.15.5).