Die Wirtschaftliche Jugendhilfe wickelt die finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten der stationären und ambulanten Jugendhilfe ab.

Kurztext

Wenn die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes in Fröndenberg, Bönen und Holzwickede einen erforderlichen Jugendhilfebedarf feststellen, werden die hierfür anfallenden Kosten von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe abgewickelt.

Zu den Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören unter anderem:

  • die Prüfung der Zuständigkeit nach dem SGB VIII
  • das Durchsetzen von Ansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern und Jugendämtern
  • das Zahlen der Leistungsentgelte für Einrichtungen der Jugendhilfe
  • das Zahlen des Pflegegeldes für Pflegefamilien und Bereitschaftspflegen
  • die Gewährung von Beihilfen für vollstationäre Jugendhilfen

An den Kosten für Jugendhilfeleistungen außerhalb des Elternhauses (z. B. in Heimeinrichtungen oder Pflegefamilien) müssen sich die Eltern grundsätzlich beteiligen. Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse und die Heranziehung zu den Kosten ist ebenfalls Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.

Erforderliche Unterlagen

Für stationäre Jugendhilfeleistungen (z. B. in Heimeinrichtungen oder Pflegefamilien) werden grundsätzlich Kostenbeiträge von den Eltern gefordert.

Sofern Sie für Ihr Kind eine kostenbeitragspflichtige Leistung erhalten, werden Sie schriftlich über Ihre Kostenbeitragspflicht informiert und zur Erteilung von Auskünften über Ihr Einkommen aufgefordert. Die einzureichenden Nachweise beziehen sich auf das Vorjahr.

Folgende Nachweise werden für die Prüfung benötigt:

  • Steuerbescheid, elektronische Lohnsteuerbescheide, Lohnabrechnungen
  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen wie z. B. ALG I oder ALG II
  • Rentenbescheide
  • Nachweise über den Bezug von Krankengeld
  • Bei selbstständiger Tätigkeit: der letzte vorliegende Steuerbescheid

Rechtsgrundlage

  • Hilfen zur Erziehung: §§ 27ff. SGB VIII
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche: § 35a SGB VIII
  • Kostenbeiträge: §§ 91 ff. SGB VIII
  • Berechnung und Höhe der Kostenbeiträge: Kostenbeitragsverordnung

Voraussetzungen

Die pädagogischen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII werden von den Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes in Fröndenberg, Bönen und Holzwickede, bzw. vom Pflegekinderdienst geprüft.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Service & Kontakt

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Kosten

Bei stationären Leistungen wird in der Regel mindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (zurzeit 250,00 €) gefordert.

Einkommensabhängige Kostenbeiträge richten sich nach der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung.