Im Makler-Geschäft spielt Vertrauenswürdigkeit eine große Rolle. Zukünftige Kunden sollen vor eventuellen Vermögensbeschädigungen geschützt werden. Deshalb benötigen Gewerbetreibende, die sich mit Immobilien-, Grundstücks- und Darlehensgeschäften befassen, sowie Bauträger und Baubetreuer eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung.
Sie müssen nachweisen, dass sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Vorstrafen, Zahlungsrückstände bei Stadt, Finanzamt oder Sozialversicherungsträger, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens führen in der Regel zur Ablehnung des Antrags.
Bauträger und Baubetreuer sind verpflichtet, dem Kreis jährlich einen durch einen Wirtschaftsprüfer erstellten Bericht vorzulegen. Verstöße gegen diese Verpflichtung sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Im vergangenen Jahr hat der Kreis im Bereich Maklerwesen 32 Bußgeldverfahren eingeleitet. - Birgit Kalle -
