In einem wichtigen Dokument ist nachzulesen, wann im Haus welche Schonsteinfegerarbeiten fällig sind: „Den so genannten Feuerstättenbescheid haben alle Eigentümer von ihren zuständigen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erhalten“, erklärt Jürgen Wirth, beim Kreis u.a. für den Bevölkerungsschutz verantwortlich.
Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nachweisen
Wer dann reinigt, misst und überprüft, das können Hausbesitzer selbst entscheiden und jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. In diesem Fall muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen mit einem Formblatt nachgewiesen werden, dass die Arbeiten erledigt worden sind. Der Bezirksschornsteinfeger überprüft nur noch, ob die festgelegten Fristen eingehalten werden.
180 Zweitbescheidverfahren
Werden die Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig erledigt, muss der Bezirksschornsteinfeger den Kreis einschalten, der dann ein so genanntes Zweitbescheidverfahren einleitet. In 180 Fällen war dies im vergangenen Jahr der Fall. 97 Mal wurde ein kostenpflichtiger Zweitbescheid erlassen, mit dem Eigentümer aufgefordert wurden, ihrer Pflicht innerhalb kurzer Frist nachzukommen.
- Birgit Kalle -
- Schornsteinfegerangelegenheiten
