Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung.

Kurztext

Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen allein darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 

Die Ausnahmegenehmigungen sind von der fahrzeugführenden Person durch den Bescheid nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Erforderliche Unterlagen

  • ein Ausweisdokument
  • bei Neubeantragung: ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
  • bei Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
  • bei Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: ein Ergänzungsgutachten, nicht älter als 18 Monate (sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
  • bei Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  • eine Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (wenn noch keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, wird eine Betriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benötigt)
  • ggf. alte Ausnahmegenehmigungen
  • ggf. eine Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird
  • ggf. ein Streckennachweis, falls es sich bei dem Fahrzeug um einen Stapler handelt
  • ggf. einen Nachweis über die Kennzeichenreservierung

Rechtsgrundlage

  • § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • § 47 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Service & Kontakt

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Frist

Vor Inbetriebnahme

Kosten

10,20 Euro bis 511,00 Euro

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)