Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, die amalgamhaltiges Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten möchten, benötigen eine Indirekteinleitergenehmigung.
Kurztext
Abwasser aus Behandlungsplätzen von Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, darf nur in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn dafür eine Indirekteinleitergenehmigung erteilt wurde.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Beschreibung des Amalgamabscheiders, ggf. Einbaubescheinigung, Prüfbescheinigung
- Lageplan, Aufstellungsplan, Praxisgrundriss
Rechtsgrundlage
§ 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Anhang 50 der Abwasserverordnung
Voraussetzungen
- Behandlungsplatz mit Amalgamabscheider
- Technische Anforderungen gem. Anhang 50 AbwV müssen erfüllt werden
Service & Kontakt
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Kosten
0,1 % des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 %
Mindestgebühr 250,00 €