Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine offene Forderung des Kreises Unna fristgerecht oder in einer Summe zu begleichen, können Sie eine Ratenzahlung beantragen.

Kurztext

Bei einer Ratenzahlung zahlen Sie den Gesamtbetrag der Forderung in kleineren Beträgen über einen gewissen Zeitraum zurück. 

Eine Ratenzahlung kann nur gewährt werden, wenn die sofortige Zahlung der Forderung mit einer erheblichen Härte für Sie verbunden ist und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird.

Vor Beantragung sollten Sie deshalb alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Zumutbare Einschränkungen in der Lebensführung müssen hingenommen werden. Die Höhe der monatlichen Raten sollte an der oberen Grenze Ihrer Leistungsfähigkeit orientiert werden.

Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht ausdrücklich nicht.

Erforderliche Unterlagen

Monatliche Zahlung der Forderung in bis zu 6 Teilbeträgen und mindestens 50 € pro Monatsrate:

  • es sind keine Unterlagen erforderlich
  • eine formlose E-Mail ist ausreichend

Monatliche Zahlung der Forderung in 7 bis maximal 12 Teilbeträgen:

  • Antrag
  • Fotokopie eines gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis oder Reisepass)
  • Einkommensnachweis (Verdienstabrechnungen der letzten 3 Monate, Rentenbescheid, vollständiger Bescheid über Sozialleistungen, Unterhaltsbescheid, Wohngeldbescheid, BAföG-Bescheid, Schulbescheinigung / Studienbescheinigung, Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Unterschriebene Abtretungserklärung
  • Unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat
  • gegebenenfalls Haftbescheinigung
  • gegebenenfalls Nachweis über stationären Aufenthalt in einer Einrichtung

Rechtsgrundlage

  • § 222 Abgabenordnung (AO)

Service & Kontakt

Kosten

Sollte die Forderung 600 € und mehr betragen und eine Ratenzahlung in 7 bis 12 Monatsraten erfolgen, muss der Gesamtbetrag verzinst werden.

Öffentlich-rechtliche Forderungen: Der offene Betrag ist nach § 238 und § 239 (2) Abgabenordnung zu verzinsen. Die Zinsen betragen 0,5 % pro vollen Monat. Sie werden von der auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundeten Schuldsumme berechnet. Liegen diese jedoch unter 10,00 €, erfolgt keine Festsetzung. 

Privatrechtliche Forderungen: Gestundete privatrechtliche Forderungen sind nach § 288 (1) Bürgerliches Gesetzbuch vom Fälligkeitstag an mit 5 Prozentpunkten über dem am 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Kalenderjahres gültigen Basiszinssatzes (z.Z. 3,12 %) zu verzinsen.