Bei seriellen Bauvorhaben, die im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans errichtet werden sollen, kann eine Baugenehmigung für ein Referenzgebäude im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Weitere (gleiche) Bezugsgebäude müssen dann nur angezeigt werden.

Kurztext

Mit der referentiellen Baugenehmigung für Vorhaben in Bebauungsplangebieten können mehrere z. B. freistehende oder Reihenwohnhäuser mit verringertem Antragsaufwand errichtet werden. Bei gleicher Konstruktion der tragenden Elemente ist eine individuelle innere wie äußere Gestaltung möglich.

Erforderliche Unterlagen

Die folgenden Bauvorlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren des Referenzgebäudes sind in mindestens
3-facher Ausfertigung erforderlich:

  • Antragsformular
  • Lageplan (mind. Maßstab 1:500)
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
  • Betriebsbeschreibung
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Für die Bezugsgebäude müssen erst zum Baubeginn folgende Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung eingereicht werden:

  • Lageplan (mind. Maßstab 1:500)
  • Bauzeichnungen
  • bautechnische Nachweise

Rechtsgrundlage

§ 66 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)


Voraussetzungen

Referenzgebäude und Bezugsgebäude gelten als genehmigt, wenn

  • eine Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für das Referenzgebäude vorhanden ist,
  • gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die weiteren anhand des Referenzgebäudes zu errichtenden Gebäude angezeigt wurden und
  • für das Referenzgebäude und die Bezugsgebäude die bautechnischen Nachweise sowie die erforderlichen Bauvorlagen spätestens mit Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen und die dafür erforderlichen Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt werden.

Service & Kontakt

Kosten

Für das Referenzgebäude werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelt. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes und beträgt mindestens 50,00 €. Sind Baulasten, Befreiungen, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, erhöhen sich die Gebühren.