Wenn die Kosten für die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, einer Kurzzeitpflege oder auch in einer teilstationären Pflegeeinrichtung nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen der Sozialhilfe.

Kurztext

Die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung können in vielen Fällen nicht mehr nur aus eigenen Mitteln – hierzu zählen vorrangig Einkommen und Vermögen sowie weitere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen der Pflegekasse) – gedeckt werden. Auf Basis des Sozialstaatsprinzips räumt der Gesetzgeber in einem solchen Fall die Möglichkeit einer ergänzenden finanziellen Unterstützung durch Mittel der Sozialhilfe vor. Im Regelfall ist die Kreisverwaltung Unna für die Bearbeitung der Anträge zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen / Angaben zur Person
  • Unterlagen zu Einkommen und Vermögen und vorrangigen Leistungsansprüchen (z.B. Leistungen der Pflegekasse) 

Rechtsgrundlage

  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  • weitere Sozialgesetzbücher (u.a. SGB I, SGB X, SGB XI)

Voraussetzungen

  • Es liegen eine Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII und eine Pflegebedürftigkeit vor (mind. Pflegegrad 2) und die Heimnotwendigkeit wurde bestätigt.
  • Ausreichende eigene Mittel zur Deckung der Heimkosten sind nicht vorhanden. Hierzu zählt neben den Leistungen der Pflegekasse insbesondere Einkommen und Vermögen. Für Alleinstehende beläuft sich die Vermögensfreigrenze auf 10.000 Euro und auf 20.000 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnerschaften.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

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Frist

Leistungen werden frühestens ab Bekanntgabe eines möglichen Bedarfs erbracht. Antragsbegründende Unterlagen sind in einer angemessenen Frist einzureichen, da die Leistungen unter Umständen ansonsten versagt werden können.