Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will muss dies der Wasserbehörde anzeigen.
Kurztext
Diese Anzeige muss mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich erfolgen und gilt auch für Maßnahmen an der Anlage, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen.
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Textpassagen nur die privaten Heizölverbraucheranlagen abhandeln:
Unterirdische Heizöllageranlagen und alle oberirdischen Heizöllageranlagen (einschließlich Kellertanks) mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern sind vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung prüfpflichtig.
Die Errichtung und die wesentliche Änderung dieser Anlagen bedarf der Anzeige nach § 40 AwSV.
Wesentliche Änderungen einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen und sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern. Als wesentliche Änderungen gelten z. B.:
- Austausch eines Tanks durch ein nicht bau- oder typengleiches Modell
- Änderung der Lagermenge
- Einbau einer Leckschutzauskleidung
- Nachrüstung oder Austausch von Sicherheitseinrichtungen durch solche mit anderer Wirkungsweise, z.B. der Einbau eines Antiheberventils
- Umbau/Neuverlegung von Füll- oder Ölleitungen und Befüllsystemen
- Umbau von Be- und Entlüftungsleitungen
- Erneuern von Beschichtungen des Auffangraumes mit einem anderen Beschichtungsmaterial.
Die Arbeiten müssen von einem zertifizierten Fachbetrieb nach AwSV ausgeführt werden. Anschließend sind die Veränderungen zusätzlich von einem zugelassenen Sachverständigen abnehmen zu lassen. Sprechen Sie Ihren Monteur auf die Anzeigepflicht an.
Erforderliche Unterlage
siehe Service.
Rechtsgrundlage
- § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Service & Kontakt
Hier geht es zum Antrag (PDF).
Hier geht es zu weiteren Informationen und Übersichten.
Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.
Frist
Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises zu richten.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 4 -. Wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine private Heizölverbraucheranlage handelt, ist keine Gebühr zu erheben.