Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Kurztext

Gerade im Zusammenhang mit Bauvorhaben können Bodeneingriffe das Grundwasser gefährden. Bodeneingriffe erfolgen in diesem Zusammenhang beispielsweise durch Erdarbeiten für unterkellerte Gebäude, Erkundungsbohrungen oder Baugrundsicherungsmaßnahmen (z. B. eine Pfahlgründung). Hier wird zum Teil so tief in den Boden eingedrungen, dass die Qualität oder die Fließrichtung des Grundwassers dadurch beeinflusst werden kann.

Erforderliche Unterlagen

 siehe Service & Kontakt

Rechtsgrundlage

§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Voraussetzungen

Wir prüfen anhand Ihrer Anzeige, ob eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten ist. Ist das nicht der Fall, reicht die Anzeige des Bodeneingriffs aus und Sie erhalten eine Anzeigenbestätigung.

Ist eine nachteilige Beeinflussung des Grundwassers zu besorgen, werden Sie zeitnah von der Unteren Wasserbehörde informiert. In dem Fall müssen Sie für Ihr Vorhaben eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen. In diesem Verfahren müssen Sie darlegen, durch welche Maßnahmen Sie die Gefährdung des Grundwassers ausschließen wollen. Wenn Sie die Besorgnis einer Grundwassergefährdung nicht widerlegen können, muss Ihr Erlaubnisantrag leider abgelehnt werden.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF) Erdaufschlüsse.

Hier geht es zum Antrag (PDF) Gartenbrunnen.

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – Tarifstelle 4.

Gebühr: 50 bis 1.000 €