Die Entnahme von Grundwasser bedarf in vielen Fällen der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Kurztext

Die Entnahme von Grundwasser bedarf in vielen Fällen der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Beispiele:

  • Entnahmen, die nicht nur dem eigenen Haushalt dienen (z. B. ein Garten- oder Trinkwasserbrunnen für die Mieter oder für die Gemeinschaft oder in einer Kleingartenanlage)
  • Entnahmen zu gewerblichen Zwecken, z. B. zu Kühlzwecken, zur Bewässerung von Sonderkulturen oder Sportplatzflächen

Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den eigenen Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. (46 WHG)

Unter erlaubnisfreie Grundwassernutzungen fallen zum Beispiel Brunnen zur Bewässerung des eigenen Gartens oder auch Brunnen zur Trinkwasserförderung für Einzelhaushalte. Auch bei erlaubnisfreien Brunnennutzungen besteht jedoch für die Errichtung, also für die Bohrung, eine Anzeigepflicht nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (siehe „Grundwasser -Erdaufschlüsse, Gartenbrunnen, unterirdische Anlagen“).  Die Untere Wasserbehörde prüft anhand Ihrer Anzeige, ob eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten ist. Ist das nicht der Fall, reicht die Anzeige des Bodeneingriffs aus und Sie erhalten eine Anzeigenbestätigung.

Für alle anderen Grundwassernutzungen ist regelmäßig eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag bzw. schriftliche Anzeige, siehe Service & Kontakt

Rechtsgrundlage

§§ 8, 9, 46, 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Eine Erlaubnis muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis wird in der Regel auf 20 Jahre befristet erteilt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW –Tarifstelle 4.

Die Mindestgebühr beträgt 200 €.

Für eine etwaige Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) fallen weitere Kosten an.