Zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege können eine öffentliche Förderung zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen (Investitionskosten) erhalten.

Kurztext

Einrichtungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege können auf Basis der landesrechtlichen Bestimmungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung einen sogenannten bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen (Investitionskosten) beantragen.

Die Investitionskostenförderung wird dabei für die tatsächlich belegten Plätze tageweise gewährt. Die Bewohner bzw. Benutzer der Einrichtung müssen pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein und mindestens den Pflegegrad 1 zuerkannt bekommen haben und einen Anspruch auf Leistungen der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung haben. 

Erforderliche Unterlagen

Vollständig ausgefüllter Antrag auf Gewährung des bewohnerorientieren Aufwendungszuschusses für Investitionskosten von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen;

Bei erstmaliger Antragsstellung werden zusätzlich das Stammdatenblatt (siehe Service & Kontakt) sowie eine Kopie des vollständig unterschriebenen Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI und der vollständig unterschriebenen Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI sowie eine Kopie des Festsetzungsbescheides der anerkennungsfähigen Investitionskostenaufwendungen des jeweiligen Landschaftsverbandes benötigt.

Rechtsgrundlage

  • Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
  • Verordnung zur Durchführung des APG NRW (APG DVO NRW)
  • Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, die

  • über einen Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI sowie
  • über eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI

verfügen.

Service & Kontakt

Hier geht es zu den Antragsunterlagen:

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Frist

Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats beim Kreis Unna zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. 

Kosten

Kosten fallen für die Bearbeitung nicht an.