Ambulante Pflegedienste können eine öffentliche Förderung zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen erhalten.

Kurztext

Auf Basis der landesrechtlichen Bestimmungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung besteht für ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, jährlich einen Antrag auf Förderung der betriebsnotwendigen Investitionskosten zu stellen.

Die Berechnung der Investitionskostenpauschale erfolgt auf Grundlage der zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder der Beihilfestellen abgerechneten und berücksichtigungsfähigen Leistungen.

Erforderliche Unterlagen

Die im Zusammenhang mit der Beantragung erforderlichen Unterlagen können dem Merkblatt entnommen werden.

Rechtsgrundlagen

  • Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
  • Verordnung zur Durchführung des APG NRW (APG DVO NRW)
  • Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Voraussetzungen

Die im Zusammenhang mit der Beantragung erforderlichen Voraussetzungen können dem Merkblatt entnommen werden.

Service & Kontakt

Hier geht es zu den Antragsunterlagen:

Achtung: Die Berechnungsbögen funktionieren nur, wenn sie zunächst heruntergeladen und abgespeichert werden! Wer sie einfach hier im Internet ausfüllt, bekommt leider keine Berechnung. Deshalb bitte erst herunterladen und abspeichern (z.B. auf dem Desktop). Nach dem Öffnen mit  "Adobe Reader" lässt sich die Berechnung dann durchführen.


Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Förderung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich oder elektronisch zum 01.03. beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist! 

Kosten

Kosten fallen für die Bearbeitung nicht an.