Personen, zu deren Aufgaben es gehört, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Tiere zu betreuen, zu schlachten oder in diesem Zusammenhang ruhigzustellen oder zu betäuben, benötigen nach dem Tierschutzrecht einen Sachkundenachweis.
Kurztext
Für die Tötung von Tieren und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Handhabung und Pflege vor der Ruhigstellung, Ruhigstellung zum Zweck der Betäubung oder Tötung, Betäubung, Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung, Einhängung und Hochziehen, Entblutung, Schlachtung) ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Sachkundenachweise
- Lichtbild
- Ausbildungszeugnis
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
- keine tierschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, Strafverfahren oder Zwangsgelder zur Beseitigung festgestellter Verstöße in den zurückliegenden 3 Jahren gegen den Antragsteller festgesetzt
- Sachkundebescheinigung nach § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung oder ein Nachweis über eine für andere Zwecke erworbene anerkannte Qualifikation
oder
- Sachkundenachweis nach Art. 7 Verordnung (EG) 1099/2009, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde nebst beglaubigter Übersetzung
oder
- Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 der Verordnung (EG) 1099/2009
Service & Kontakt
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Kosten
30 bis 50 €
§ 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i. V. m. §§ 11 ff. Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Tarifstelle 23.6.2.1